Rechtsprechung
   BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,36579
BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98 (https://dejure.org/1998,36579)
BGH, Entscheidung vom 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98 (https://dejure.org/1998,36579)
BGH, Entscheidung vom 03. August 1998 - PatAnwZ 9/98 (https://dejure.org/1998,36579)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,36579) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98
    Angesichts dieser unterschiedlichen Zielrichtung der Ausbildungen kann von einer willkürlichen Differenzierung auch insoweit keine Rede sein (vgl. BVerfG NJW 1998, 973, 974 [BVerfG 14.10.1997 - 1 BvL 5/93], 975).

    Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG NJW 1998, 973, 974 [BVerfG 14.10.1997 - 1 BvL 5/93] m.w.N.).

    Er konnte seine Ausbildung unbeschadet der neuen Rechtslage so beenden (vgl. zur Umstellung des BAföG auf reine Darlehensförderung BVerfG NJW 1998, 973 ff. [BVerfG 14.10.1997 - 1 BvL 5/93]; BVerwG, Buchholz, 4.36.36 Nrn. 11 und 13 zu § 17 BAföG).

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98
    Art. 12 GG und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) begründen ebenfalls keinen Anspruch auf ein Entgelt während der Ausbildungszeit (BVerfGE 33, 44, 50 f.; BVerwG, Buchholz, 4.36.36 Nr. 11 zu § 17 BAföG).

    Eine Regelung ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich für die Abgrenzung des geregelten Sachverhalts gegenüber einem anderen verwandten Sachverhalt ein sachlich vertretbarer zureichender Grund anführen läßt (vgl. u.a. BVerfGE 33, 44, 51; 70, 230, 239 f.; 71, 146, 154 f.; 74, 129, 149).

    Die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes orientiert sich damit am Bild des Richters und schafft eine Eignungsvoraussetzung für das Richteramt (§ 9 Nr. 3 DRiG) sowie andere gesetzlich geregelte Berufe in Verwaltung und Rechtsberatung (dazu BVerfGE 33, 44, 50).

  • BVerfG, 14.08.1996 - 1 BvR 315/95

    Verfassungsmäßigkeit der Rückforderung des BAföG -Darlehens

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98
    Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Antragsteller, soweit es die Art der Unterhaltsbeihilfe anbetrifft, mit seinen Einwendungen gegen den Rückzahlungsbescheid ausgeschlossen ist, weil er nicht schon gegen die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe als Darlehen nach §§ 43 b APrO, 184 PatAnwO vorgegangen ist (vgl. für BAföG: BVerwG, Buchholz 4.36.36 Nr. 12 und 14 zu § 17 BAföG; BVerfG FamRZ 1997, 152), kommt es nicht mehr an.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98
    Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, daß er durch die Ausbildungsaufnahme etwa nutzlos finanzielle oder sonstige Dispositionen getroffen hat, die durch die Änderung der Rechtslage hinfällig geworden wären (dazu vgl. BVerfGE 75, 246, 279 f. [BVerfG 05.05.1987 - 1 BvR 724/81]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98
    Dem Gesetzgeber ist dabei insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, der nur durch Willkürakte Grenzen gesetzt sind (BVerfGE 49, 260, 283 [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77]; 55, 72, 90; 65, 141, 148 f., jeweils m.w.N.; BVerwG, Buchholz, 4.36.36 Nr. 11 zu § 17 BAföG und Nr. 8 zu § 21 BAföG).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98
    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Entscheidung nach § 184 PatAnwO darüber zu befinden, ob in den Regelungen der §§ 43 a ff. APrO die sachgerechteste und zweckmäßigste Lösung getroffen wurde (BVerfGE 24, 367, 406) oder ob etwa an anderer Stelle effektivere Einsparungen möglich gewesen wären und hätten vorgenommen werden können.
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98
    Eine Regelung ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich für die Abgrenzung des geregelten Sachverhalts gegenüber einem anderen verwandten Sachverhalt ein sachlich vertretbarer zureichender Grund anführen läßt (vgl. u.a. BVerfGE 33, 44, 51; 70, 230, 239 f.; 71, 146, 154 f.; 74, 129, 149).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98
    Eine Regelung ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich für die Abgrenzung des geregelten Sachverhalts gegenüber einem anderen verwandten Sachverhalt ein sachlich vertretbarer zureichender Grund anführen läßt (vgl. u.a. BVerfGE 33, 44, 51; 70, 230, 239 f.; 71, 146, 154 f.; 74, 129, 149).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98
    Eine Regelung ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich für die Abgrenzung des geregelten Sachverhalts gegenüber einem anderen verwandten Sachverhalt ein sachlich vertretbarer zureichender Grund anführen läßt (vgl. u.a. BVerfGE 33, 44, 51; 70, 230, 239 f.; 71, 146, 154 f.; 74, 129, 149).
  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 9/98
    Die Einführung der darlehensweisen Gewährung der Ausbildungsbeihilfe gemäß §§ 43 a ff. APrO n.F. stellt für ihn daher eine sog. unechte Rückwirkung dar (vgl. BVerfGE 63, 152, 175 [BVerfG 09.02.1983 - 1 BvL 8/80] m.w.N.); denn die Neuregelung wirkt sich für die Zukunft auf Rechtsbeziehungen aus, die in der Vergangenheit begründet (Aufnahme der Ausbildung am 1. Oktober 1993), aber zum Zeitpunkt der Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsordnung noch nicht abgeschlossen waren.
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht